Speziell für Ärzte

1) Umsatzsteuer

a) Umsatzsteuerpflichtige Leistungen


Ärzte sind grundsätzlich von der USt unecht befreit, d.h. sie müssen zwar keine USt abführen, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Bestimmte Tätigkeiten können allerdings zur USt-Pflicht führen.

Beträgt der gesamte Umsatz (also auch der umsatzsteuerfreie Umsatz) weniger als € 30.000,00 kommt die Kleinunternehmerregelung zum Tragen, d.h. Umsatzsteuerbefreiung für den gesamten Umsatz.

Tätigkeit USt-frei USt-pflichtig
Heilbehandlungen x
Verkauf von Medikamenten, Kosmetika, etc. x
Veranstaltung von Seminaren x
Vortragstätigkeiten x
Lehrtätigkeiten x
Schriftstellerische Tätigkeiten x
Konsulententätigkeit x
Nicht-operative ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung x
operative Leistungen im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung, wenn das therapeutische Ziel im Vordergrund steht x
Ästhetisch-plastische Leistungen, wenn das therapeutische Ziel im Vordergrund steht x
Schönheitsoperationen und Kosmetikbehandlung, die nur aus ästhetischen Gründen erfolgen x
Biologische Untersuchungen zwecks Verwandtschaftsfeststellung x
Psychologische Berufsfindungstests x
Ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes beim Menschen x
Dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen x
Bescheinigungen lt. Kriegsopfergesetz x
Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen x
Gutachten über ärztliche Kunstfehler x
Gutachten zwecks Anspruch der Invaliditätspensionen x
Sonstige Gutachten und Zeugnisse x

b) Wareneinkauf


Arzt erzielt ausschließlich unecht befreite Umsätze (d.h. nur Umsätze aus Heilbehandlung):

überschreiten die Importe des Arztes die Erwerbsschwelle von € 11.000,00 nicht, dann ist der Arzt wie eine Privatperson zu behandeln, d.h. er zahlt die ausländische USt, legt dem Verkäufer keine UID vor und unterliegt in Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann auch verzichtet werden. In dem Fall muss die UID dem Verkäufer bekannt gegeben werden, sodass dieser die ausländische USt nicht verrechnet. Der Arzt muss die 20 %ige USt dem österreichischen Finanzamt abführen, ein Vorsteuerabzug ist - aufgrund unechter Steuerbefreiung - nicht möglich.

Arzt erzielt neben den unecht befreiten Umsätzen auch steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Umsätze:

Die Erwerbsbesteuerung erfolgt in jedem Fall im Inland, d.h. der Arzt muss dem Verkäufer seine UID angeben, damit die ausländische USt nicht verrechnet wird und es nicht zur Doppelbesteuerung kommt.

c) Gewerbebetrieb in der Ordination (Verkauf von Kontaktlinsen,
Nahrungsergänzungsmittel, Cremen, etc.)


• meistens mit 20 % USt-pflichtig, VSt ist in diesen Fällen abzugsfähig -> in der Buchhaltung sollten die umsatzsteuerfreien und - pflichtigen Einnahmen und Ausgaben getrennt erfasst werden!

• gewerbliche Sozialversicherungspflicht

2) Sozialversicherung für Ärzte

• Pensionsversicherung


Bei selbständiger Tätigkeit:

für ärztliche Tätigkeiten Pflichtversicherung nach dem FSVG mit 20 %
für gewerbliche Tätigkeiten Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 15,5 %

Höchstbemessungsgrundlage = € 53.760,00

Die gewerblichen Einkünfte werden vorrangig behandelt, d.h. zuerst werden die gewerblichen Einkünfte mit 15,5 % besteuert und der Rest (bis zur Höchstbemessungsgrundlage) mit 20 %.

Übt der Arzt neben seiner selbständigen Tätigkeit auch eine angestellte Tätigkeit aus, kann bei überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bei der SVA die Rückzahlung der zu viel bezahlten Pensionsversicherung beantragt werden.

• Unfallversicherung


Pflichtversicherung nach dem FSVG, bei zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit auch nach dem GSVG mit jeweils € 7,48 monatlich.

• Krankenversicherung


Jeder Arzt ist grundsätzlich über die Ärztekammer krankenversichert. Zusätzlich werden in der Regel freiwillige Krankenversicherungen abgeschlossen (wenn keine Pflichtversicherung besteht, z.B. nach ASVG bei Dienstverhältnissen oder nach GSVG bei gewerblichen Tätigkeiten).

Ist der Arzt auch gewerblich tätig unterliegen diese Einkünfte dem GSVG mit 9,1 %.

2) Gewinnermittlung

a) Freibetrag für Investitionen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner


Voraussetzungen:

• Anlagevermögen muss körperlich, ungebraucht und abnutzbar sein (Ausnahme: Anleihen)
• mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen
• ausgeschlossen sind Investitionen in Gebäude, PKW, Kombis
• bis zu 10 % des Gewinnes, höchstens aber € 100.000,00 als Freibetrag
(d.h. einkommensteuerfrei)

b) Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne für Bilanzierer


Voraussetzungen:

• natürliche Personen
• Bilanzierer, d.h. doppelte Buchhaltung
• der Eigenkapitalanstieg wird mit max. € 100.000,00 begünstigt besteuert (mit dem halben
Durchschnittssteuersatz)
• Nachversteuerung, wenn sich innerhalb der folgenden 7 Jahre das Eigenkapital
durch Entnahmen verringert

c) Verlustvortrag von Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007:


Ab 2007 sind Verluste der vorangegangenen 3 Jahre in den folgenden 3 Jahren ausgleichsfähig. D.h. Anlaufverluste sind nicht mehr wie bisher unbefristet vortragsfähig.

d) Honorarnoten an Privatpersonen müssen nicht fortlaufend nummeriert werden.


e) Wartezimmerliteratur:


Lesezirkel und Gesundheitszeitschriften wurden bisher als Betriebsausgaben anerkannt. Tageszeitungen hingegen nur, wenn der Arzt zuhause eine weitere Tageszeitung abonniert hat. Monatszeitschriften sind dem privaten Bereich zuzurechnen und somit nicht absetzbar.

f) Berufsbekleidung von Ärzten ist lt. VwGH-Beschluss nur dann steuerlich absetzbar,
wenn sie in Fachgeschäften für ärztliche Berufskleidung gekauft wurde.


g) Ein Arbeitszimmer können grundsätzlich nur Ärzte ohne Ordination und
ohne Angestelltenverhältnis absetzen.


h) Begünstigungen auch für Auftragsforschung


4) Berechnung des Wohlfahrtsfondsbeitrages und der Ärztekammerumlage:

Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte aus ärztlichen Tätigkeiten, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden - unabhängig davon, ob diese selbständig oder unselbständig ausgeübt werden.

Zu den "mittelbar für den Menschen ausgeführten" ärztlichen Tätigkeiten zählen z.B.:

• medizinische Gutachten
• medizinische Vorträge
• medizinische Lehrtätigkeiten
• Forschungstätigkeit
• Schriftstellerische Tätigkeiten zu medizinischen Themen
• medizinische Beratung
• Einnahmen aus der Hausapotheke

Nicht zu den "ärztlichen Tätigkeiten" zählen z.B.:

• gewerbliches Zahnlabor, d.h. zahntechnische Leistungen erfolgen ausschließlich für andere
Zahnärzte
• Psychotherapie, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder Krankenanstalt durch
einen Arzt durchgeführt wird
• Lebens-, Ehe-, Drogenberatung
• Tätigkeit als Pharmareferent
• Erlös aus dem Verkauf der Ordination
• Funktionärsgebühren
• Kontaktlinsenverkauf
• etc.

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